vgl. dazu: Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Hrsg.): Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949. Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1950. Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 1950. In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Oktober 1950. Nr.0.518.42. Genf 12. August 1949 (PDF [abgerufen am 26. März 2014] Schweizer Französisch: Convention de Genève relative au traitement des prisonniers de guerre. Die Bundesrepublik Deutschland trat dem Abkommen am 3. September 1954 als Vertragspartei bei).
BundespräsidentTheodor Heuss et al.: Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen, die Ernennung und Entlassung sowie die Uniform der freiwilligen Soldaten vom 23. Juli 1955. In: Bundesgesetzblatt Teil 1. Band1955, 23 vom 25.7.1955. Bonn 23. Juli 1956, S.452ff. (Online [PDF; abgerufen am 12. Mai 2015]).
BundespräsidentTheodor Heuss et al.: Zweite Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen, die Ernennung und Entlassung sowie die Uniform der freiwilligen Soldaten vom 1. Februar 1956. In: Bundesgesetzblatt Teil 1. Band1956, 4 vom 2.2.1956. Bonn 23. Juli 1956, S.63ff. (Online [PDF; abgerufen am 12. Mai 2015]).
Datenbanken für Terminologie und Abkürzungen der Bundeswehr. (mdb) In: bundeswehr.de. Planungsamt der Bundeswehr, 9. Oktober 2022, abgerufen am 9. Oktober 2022 (Offline-Datenbank für Abkürzungen; herunterladbar als Microsoft Access Datenbank).
Die Laufbahn der Mannschaften. In: bundeswehr.de. Bundesministerium der Verteidigung, Referatsleiter Presse, 1. Dezember 2021, abgerufen am 1. Dezember 2021.
Anzugordnung A1-2630/0-9804, Version 2.4. (PDF) ZInFü, Abteilung Recht, Bereich RSO, 1. September 2021, abgerufen am 6. Oktober 2022 (vgl. insbes. Nr. 506b (S. 119) und Nr. 512c (S. 126) als Anhalt für die Breite des Balkens der Dienstgradabzeichen für den Dienstanzug für den Korporal und Stabskorporal).
Die Bezeichnungen Maatanwärter, Reservemaat-Anwärter, Bootsmannanwärter und Reserve-Bootsmannanwärter werden in der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) nicht explizit genannt, haben ihre Grundlage jedoch in § 1 Satz 2 SLV, wonach für die Marine entsprechende Zusätze zu den in der SLV genannten Dienstgradzusätzen für Heeres- und Luftwaffenuniformträger mitumfasst sind.
Der letzte Dienstgrad als Berufssoldat (hier: HptFw) darf gem. § 44 Abs. 7 des Soldatengesetzes mit der Bezeichnung a. D. weitergeführt werden, der danach verliehene Reservistendienstgrad (hier: StFw) gem. § 2 Abs. 1 des Reservistengesetzes (ResG) mit dem Zusatz d. R.; § 2 Abs. 1 Nr. 2 ResG steht dem nicht entgegen, da der frühere Berufssoldat nicht zur Führung des höheren Reservistendienstgrades (hier: StFw) mit dem Zusatz a. D. berechtigt ist.
Vgl. § 7 Nr. 2 der Soldatenlaufbahnverordnung in der vom 1. Juli 2011 bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung sowie seitdem den gleichlautenden § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Reservistengesetzes.
Aus der Zentralrichtlinie geht keine sinnvolle Anrede für entsprechende Sanitätsoffiziere mit der ApprobationsrichtungPharmazie hervor. Gemäß Zentralrichtlinie sind nur „Herr/Frau Generalarzt“ oder „Herr/Frau General“ möglich. Da Apotheker jedoch keine Ärzte sind, aber eine von den Nicht-Sanitätsoffizieren erkennbar andere Dienstgradsystematik aufweisen, erscheinen beide Formen nicht sinnvoll. Im Sinne des in dieser Hinsicht konkreteren Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 4. August 1970 (Fernschreiben) ist vielmehr die dort explizit aufgeführte Anrede „Herr Generalapotheker“ näherliegend, vgl. Bundesministerium der Verteidigung (Hrsg.): Erlass. (Fernschreiben). Bonn 4. August 1970 (Teilzitat [abgerufen am 18. Februar 2015]). „Gegenüber den Angehörigen der Dienstgradgruppe der Generale und Admirale lautet die Anrede „Herr General“ (im Sanitätsdienst „Herr Generalarzt“ oder „Herr Generalapotheker“) bzw. „Herr Admiral“ (im Sanitätsdienst „Herr Admiralarzt“). Gegenüber den Stabsoffizieren der Marine lautet die Anrede 'Herr Kapitän'“. In der Praxis werden Sanitätsoffiziere der Dienstgradgruppe Generale mit „Herr/Frau Generalapotheker“ angeredet, vgl. beispielsweise Kai Schmidt, Heike Lange: Gut aufgestellt und anerkannt. Interview mit dem Inspizienten Wehrpharmazie der Bundeswehr, Generalapotheker Wolfgang Ackermann. In: Wehrmedizin und Wehrpharmazie. Band2013, Nr.2. Beta Verlag & Marketinggesellschaft mbH, Bonn 2013 (Online [abgerufen am 25. November 2014]).
marine.de
Gemäß der ZDv A-1420/24 führen Soldaten im niedrigsten Dienstgrad in Laufbahnen des Sanitätsdienstes unabhängig von Uniformträgerbereich, Truppenteil oder Organisationsbereich stets den Dienstgrad Sanitätssoldat. In der Praxis gibt es aber zahlreiche Beispiele für Marineuniformträger in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, die als Matrose bezeichnet werden, besonders wenn sie in Truppenteilen der Marine dienen. Vgl. dazu bspw. Presse- und Informationszentrum Marine: Unsere Blogger im Profil.Bundesministerium der Verteidigung, der Leiter des Presse- und Informationsstabes, 1. September 2015, abgerufen am 10. Februar 2016. Daher dürften in der Praxis (fast) alle Marineuniformträger im niedrigsten Dienstgrad den Dienstgrad Matrose führen.
Bundesministerium der Verteidigung, BMVg P II 5 (Hrsg.): A-1420/24. Zentrale Dienstvorschrift. Dienstgrade und Dienstgradgruppen. 19. Januar 2006 (PDF [abgerufen am 10. Februar 2016]).
sanitaetsdienst-bundeswehr.de
Gemäß der ZDv A-1420/24 führen Luftwaffenuniformträger im niedrigsten Dienstgrad in Laufbahnen des Sanitätsdienstes unabhängig vom Truppenteil oder Organisationsbereich stets den Dienstgrad Sanitätssoldat. In der Praxis gibt es aber zahlreiche Beispiele für Luftwaffenuniformträger in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, die als Flieger bezeichnet werden, wenn sie in Truppenteilen der Luftwaffe dienen. Vgl. Karl-Heinz Schad: Willkommen im Team Luftwaffe.Bundesministerium der Verteidigung, der Leiter des Presse- und Informationsstabes, 1. September 2015, abgerufen am 2. Dezember 2013. In Truppenteilen der Flugabwehr führen Luftwaffenuniformträger im niedrigsten Dienstgrad traditionell und gemäß ZDv A-1420/24 die Bezeichnung Kanonier. Vgl. Karl Helmut Schnell, Karl H. Schreiner (Hrsg.): Taschenbuch Wehrausbildung. 46. Auflage. Ausgabe Luftwaffe. Walhalla-Fachverlag, Regensburg, Berlin 2001, ISBN 978-3-8029-6212-7, S.510. Da die dreimonatige Grundausbildung jedoch etwa zeitgleich mit der Beförderung zum Gefreiten endet und die Luftwaffe ihre Rekruten meist in zentralisierten Ausbildungstruppenteilen ausbildet, wird in der Praxis der Dienstgrad Kanonier für Luftwaffenuniformträger nicht mehr genutzt. In den Ausbildungstruppenteilen führen Rekruten im niedrigsten Dienstgrad den Dienstgrad Flieger.
Aus der Zentralrichtlinie geht keine sinnvolle Anrede für entsprechende Sanitätsoffiziere mit der ApprobationsrichtungPharmazie hervor. Gemäß Zentralrichtlinie sind nur „Herr/Frau Generalarzt“ oder „Herr/Frau General“ möglich. Da Apotheker jedoch keine Ärzte sind, aber eine von den Nicht-Sanitätsoffizieren erkennbar andere Dienstgradsystematik aufweisen, erscheinen beide Formen nicht sinnvoll. Im Sinne des in dieser Hinsicht konkreteren Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 4. August 1970 (Fernschreiben) ist vielmehr die dort explizit aufgeführte Anrede „Herr Generalapotheker“ näherliegend, vgl. Bundesministerium der Verteidigung (Hrsg.): Erlass. (Fernschreiben). Bonn 4. August 1970 (Teilzitat [abgerufen am 18. Februar 2015]). „Gegenüber den Angehörigen der Dienstgradgruppe der Generale und Admirale lautet die Anrede „Herr General“ (im Sanitätsdienst „Herr Generalarzt“ oder „Herr Generalapotheker“) bzw. „Herr Admiral“ (im Sanitätsdienst „Herr Admiralarzt“). Gegenüber den Stabsoffizieren der Marine lautet die Anrede 'Herr Kapitän'“. In der Praxis werden Sanitätsoffiziere der Dienstgradgruppe Generale mit „Herr/Frau Generalapotheker“ angeredet, vgl. beispielsweise Kai Schmidt, Heike Lange: Gut aufgestellt und anerkannt. Interview mit dem Inspizienten Wehrpharmazie der Bundeswehr, Generalapotheker Wolfgang Ackermann. In: Wehrmedizin und Wehrpharmazie. Band2013, Nr.2. Beta Verlag & Marketinggesellschaft mbH, Bonn 2013 (Online [abgerufen am 25. November 2014]).