Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich (German Wikipedia)

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  • Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundes-Ehrenzeichen sowie das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (Ehrenzeichengesetz – EhrenzeichenG) erlassen wird [Artikel 1] und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert wird [Artikel 2], BGBl. I Nr. 132/2023 vom 15. November 2013, Datum des Inkrafttretens: 1. Jänner 2024. Parlamentarische Materialien: Regierungsvorlage zum Bundes(verfassungs)gesetz vom 20. September 2023, Nationalrat – XXVII GP, 2197 d. B.
  • Art. II des Statuts für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich: „Der Bundespräsident ist gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, BGBl. Nr. 89/1952, über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, mit dem Tag seiner Wahl auf Lebensdauer Besitzer des Großsternes des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich.“
    § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich: „Der Bundespräsident ist auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Tage seiner Wahl für Lebensdauer Besitzer derjenigen Abstufung des Ehrenzeichens, die nach den Bestimmungen des Statutes für die höchsten um die Republik erworbenen Verdienste verliehen wird.“
  • Anm.: Das zur Goldenen Medaille zusätzliche „Band: Rot, 45 Millimeter breit, mit einem beiderseits je einen Millimeter breiten weißen Vorstoß versehen“, wird verliehen gemäß Beilage 2: Beschreibung des Bandes des bei Lebensrettungen zu verleihenden Ehrenzeichens in der geltenden Fassung vom 2. August 1957, Verordnung Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich – Statut.

parlament.gv.at

  • Siehe die zum Bundesgesetz führende Regierungsvorlage vom 6. März 1952, Nationalrat – VI. GP, 511 d. B. (PDF; 157 KB), S. 2, linke Spalte, letzter Absatz: „Wenn sich dieser Entwurf zunächst darauf beschränkt, Verdienste um die Republik Osterreich durch ein Ehrenzeichen zu würdigen, so aus der Erwägung, daß der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf das eingangs erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls befugt ist, ein Ehrenzeichen für Verdienste, um die Republik Osterreich als solche zu schaffen.“
  • Weg eines Bundesgesetzes. In: Website des österreichischen Parlaments, ohne Datum, abgerufen am 20. November 2023: „In Österreich sind der Nationalrat und der Bundesrat gemeinsam für die Gesetzgebung des Bundes zuständig.“
  • Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundes-Ehrenzeichen sowie das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (Ehrenzeichengesetz – EhrenzeichenG) erlassen wird [Artikel 1] und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert wird [Artikel 2], BGBl. I Nr. 132/2023 vom 15. November 2013, Datum des Inkrafttretens: 1. Jänner 2024. Parlamentarische Materialien: Regierungsvorlage zum Bundes(verfassungs)gesetz vom 20. September 2023, Nationalrat – XXVII GP, 2197 d. B.

vienna.at