Der Text basiert auf dem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des schweizerischen Nationalrats vom 10. November 2011 über die Parlamentarische Initiative Nr. 07.455 über die Ratifikation des Übereinkommens über den Mutterschutz (Nr. 183) der IAO, BBl 2011 1797 (PDF; 166 kB) ff. Der Text des Berichts ist als amtliches Werk gemeinfrei.
Vorlage Nr. 513 Änderung vom 3. Oktober 2003 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG), Fundstelle: BBl 2004 6641.
Monika Köpcke: Vor 70 Jahren. Als der Bundestag das Mutterschutzgesetz verabschiedete. In: Kalenderblatt (Rundfunksendung auf DLF). 24. Januar 2022, abgerufen am 24. Januar 2022.
Schutzfrist. HELP.gv.at, 1. Januar 2012, abgerufen am 10. Mai 2012: „Schutzfrist bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen in den letzten acht Wochen vor der Geburt sowie acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden dürfen. Bei einer Mehrlings- oder Frühgeburt bzw. bei einem Kaiserschnitt gilt eine Schutzfrist von zwölf Wochen nach der Geburt.
HINWEIS
Unter bestimmten Umständen kann ein individuelles Beschäftigungsverbot (umgangssprachlich „vorzeitiger Mutterschutz“ bzw. „frühzeitiger Mutterschutz“) bereits vor der gesetzlichen Schutzfrist vorliegen.
Kommt das Kind früher als erwartet auf die Welt, so verlängert sich diese achtwöchige Schutzfrist um die Anzahl jener Tage, um die das Kind früher geboren wurde, jedoch sind 16 Wochen das Maximum.“
Claudia Peintner: Strengere Regeln bei Mutterschutz. Fälle von vorzeitiger Freistellung Schwangerer vom Dienst häuften sich – Bestimmungen wurden verschärft. Wiener Zeitung, 18. Februar 2011, abgerufen am 10. Mai 2012.