Zu Wallis und Graubünden Ferdinand Elsener: Notare und Stadtschreiber: Zur Geschichte des schweizerischen Notariats. Springer Fachmedien, Wiesbaden 1962, ISBN 978-3-663-00885-9, doi:10.1007/978-3-663-02798-0.
Zu Südtirol Hannes Obermair: Schriftlichkeit und urkundliche Überlieferung der Stadt Bozen bis 1500 – Muster, Verlaufsformen, Typologien. In: »cristallîn wort«. Hartmann-Studien. Bd. 1. LIT Verlag, Münster 2008, ISBN 978-3-8258-1097-9, S. 33–58, doi:10.13140/RG.2.1.1126.1204.
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. September 2024 „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Art. 5n Abs. 2 und 6 – Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Ausnahme betreffend die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts‑, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind – Beurkundung und Vollzug eines Immobilienkaufvertrags durch einen Notar – Unterstützung durch einen Dolmetscher im Rahmen einer solchen Beurkundung“ C‑109/23 Jemerak.
§ 2BNotO; zu einem Fall, in dem es einer Notarin untersagt wurde, sich „Notar“ zu nennen, siehe Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 12. Juni 1953, Aktenzeichen P. St. 133.
§ 2BNotO; zu einem Fall, in dem es einer Notarin untersagt wurde, sich „Notar“ zu nennen, siehe Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 12. Juni 1953, Aktenzeichen P. St. 133.
Marcus Rohwetter: Das Siegel-Kartell. Die Europäische Kommission will den Notaren mehr Wettbewerb verordnen. Doch mit cleveren Argumenten sorgen die Juristen dafür, dass alles sobleibt, wie es ist. zeit-online (zeit.de), 20. Februar 2003, abgerufen am 6. Juli 2012.