Urteil vom 26.03.2003 - BVerwG 6 C 26.02. Aus der Begründung: „Die Wahl eines Vornamens aus Gründen des Übertritts zum katholischen Glauben, der sich in der Taufe unter Beilegung eines „Taufnamens“ manifestiert hat, knüpft an ein Ereignis an, das im Leben des gläubigen Christen eine herausragende Stellung hat. Das gilt unbeschadet der Frage, ob der „Taufname“ Teil des Sakraments ist und ob das Kirchenrecht einen besonderen „Taufnamen“ kennt, was das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin […] verneint hat. Allein entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass die Klägerin ernsthaft der dem Änderungsbegehren zugrunde liegenden Überzeugung ist.“
Ständige Kommission für die Herausgabe der gemeinsamen liturgischen Bücher im deutschen Sprachgebiet (Hrsg.): Die Feier der Kindertaufe (PDF; 4,2 MB). Basel, Regensburg, Linz 2007, S. 24.