Der vollständige Name mit Adelstitel gemäß dem privaten Projekt Paul Theroff’s Royal Genealogy Site lautete Albrecht Luitpold Ferdinand Michael, Herzog von Bayern (‚Duke of Bavaria‘).
Albrecht ließ sich als S. K. H. (Seine Königliche Hoheit) Herzog Albrecht von Bayern anreden. Vgl. die Danksagungen von Wissenschaftlern für die Genehmigung zur Benutzung von Archivalien: Hans Rall (Hrsg.): Wittelsbacher Hausverträge des späten Mittelalters. Die haus- und staatsrechtlichen Urkunden der Wittelsbacher von 1310, 1329, 1392/93, 1410 und 1472 (= Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte. Bd. 71). Beck, München 1987, ISBN 3-406-10471-1, sowie Heinz-Dieter Heimann: Hausordnung und Staatsbildung. Innerdynastische Konflikte als Wirkungsfaktoren der Herrschaftsverfestigung bei den wittelsbachischen Rheinpfalzgrafen und den Herzögen von Bayern. Ein Beitrag zum Normenwandel in der Krise des Spätmittelalters (= Quellen und Forschungen aus dem Gebiete der Geschichte. NF H. 16). Schöningh, Paderborn u. a. 1993, ISBN 3-506-73266-8 (Zugleich: Bochum, Universität, Habilitations-Schrift, 1988/1989), S. VI, ebenso die Namensbezeichnung in der Festschrift für seinen Sohn Franz von Bayern. Dieser schrieb in seinen Memoiren (Franz von Bayern mit Marita Krauss: Zuschauer in der ersten Reihe: Erinnerungen, S. 158 ff.): „An sich trenne ich die eigene Person mit all ihren Eigenschaften von der Rolle als Familienchef, in der ich anders denken und mich anders positionieren muss. Wenn ich für die Familie hingehe und damit demonstriere, das Haus stimmt zu oder steht hinter dieser Sache, dann muss ich gesehen werden, sonst brauche ich gar nicht hingehen; ich muss begrüßt werden, und zwar in der richtigen Form und an der richtigen Stelle, und ich sollte auch in der ersten Reihe sitzen. Würde ich falsch positioniert, dann würde die Familie hintangestellt. Da muss man schon ein wenig aufpassen, denn das gehört zur Präsenz der Familie in der Öffentlichkeit.“
Zuschauer in der ersten Reihe: Erinnerungen, 2023, S. 128–132. Siehe auch: Cruise of the Kings
verwaltungsvorschriften-im-internet.de
Auf die Frage: „Seit 1955 gibt es aber wieder den Namen „Herzog von Bayern“. Das ist alles doch ein wenig kompliziert, denn es gibt ja auch einen Herzog in Bayern. Sie selbst waren darüber hinaus auch mal ein Prinz von Bayern. Wie ist diese Nomenklatur eigentlich zu verstehen?“ in einem Interview in der Sendung Alpha Forum des Bayerischen Rundfunks am 9. April 2001 (Transkript als PDF; 46 kB) (Memento vom 31. Januar 2012 im Internet Archive), in dem er als Herzog Franz von Bayern bzw. Herzog Franz vorgestellt und als Seine Königliche Hoheit Herzog Franz von Bayern angesprochen wurde, erklärte Franz von Bayern, der Sohn Albrechts: „Er [der Vater Albrecht] hat sich dann dazu entschlossen, dass er den ältesten und im Grunde genommen auch vornehmsten Titel der Familie, nämlich den Titel „Herzog von Bayern“ als seinen Namen benützt. In seiner Nachfolge habe ich [Sohn Franz] das dann auch getan.“ Ob, und wenn, seit wann der Name Albrecht Herzog von Bayern so auch beim Standes- und Einwohnermeldeamt registriert war, ist Wikipedia nicht bekannt. Artikel 109 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 bestimmt, dass die öffentlich-rechtlichen Privilegien der Geburt oder des Standes aufzuheben waren und dass Adelsbezeichnungen nicht mehr verliehen werden dürfen. Gleichzeitig damit wurden die bisherigen Adelsbezeichnungen zu Bestandteilen des amtlichen Familiennamens erklärt. Im Fall der Hauptlinie des Hauses Wittelsbach tragen seit 1919 alle zu dieser Familie gehörenden Mitglieder den amtlichen Familiennamen Prinz von Bayern bzw. Prinzessin von Bayern. Nur die Mitglieder der Familie, die vor 1919 bereits einen herausgehobenen Primogenitur-Titel bis zur Aufhebung der Adelsvorrechte führten, durften diesen noch in den amtlichen Nachnamen übernehmen und konnten ihn ab 1919 nicht mehr an ihre Nachkommen weitervererben. Jedoch dürfte im Fall von Albrecht und − nach dessen Tod − seinem Sohn Franz eine jeweilige Namensänderung durch Standesämter gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)) erfolgt sein. Danach ist eine Namensänderung zulässig, wenn etwa der Namensbestandteil „Herzog“ allgemein von der ortsansässigen Bevölkerung akzeptiert und benutzt wird. Siehe:Wilfried Rogasch: Schnellkurs Adel. DuMont, Köln 2004, S. 17/18.
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Auf die Frage: „Seit 1955 gibt es aber wieder den Namen „Herzog von Bayern“. Das ist alles doch ein wenig kompliziert, denn es gibt ja auch einen Herzog in Bayern. Sie selbst waren darüber hinaus auch mal ein Prinz von Bayern. Wie ist diese Nomenklatur eigentlich zu verstehen?“ in einem Interview in der Sendung Alpha Forum des Bayerischen Rundfunks am 9. April 2001 (Transkript als PDF; 46 kB) (Memento vom 31. Januar 2012 im Internet Archive), in dem er als Herzog Franz von Bayern bzw. Herzog Franz vorgestellt und als Seine Königliche Hoheit Herzog Franz von Bayern angesprochen wurde, erklärte Franz von Bayern, der Sohn Albrechts: „Er [der Vater Albrecht] hat sich dann dazu entschlossen, dass er den ältesten und im Grunde genommen auch vornehmsten Titel der Familie, nämlich den Titel „Herzog von Bayern“ als seinen Namen benützt. In seiner Nachfolge habe ich [Sohn Franz] das dann auch getan.“ Ob, und wenn, seit wann der Name Albrecht Herzog von Bayern so auch beim Standes- und Einwohnermeldeamt registriert war, ist Wikipedia nicht bekannt. Artikel 109 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 bestimmt, dass die öffentlich-rechtlichen Privilegien der Geburt oder des Standes aufzuheben waren und dass Adelsbezeichnungen nicht mehr verliehen werden dürfen. Gleichzeitig damit wurden die bisherigen Adelsbezeichnungen zu Bestandteilen des amtlichen Familiennamens erklärt. Im Fall der Hauptlinie des Hauses Wittelsbach tragen seit 1919 alle zu dieser Familie gehörenden Mitglieder den amtlichen Familiennamen Prinz von Bayern bzw. Prinzessin von Bayern. Nur die Mitglieder der Familie, die vor 1919 bereits einen herausgehobenen Primogenitur-Titel bis zur Aufhebung der Adelsvorrechte führten, durften diesen noch in den amtlichen Nachnamen übernehmen und konnten ihn ab 1919 nicht mehr an ihre Nachkommen weitervererben. Jedoch dürfte im Fall von Albrecht und − nach dessen Tod − seinem Sohn Franz eine jeweilige Namensänderung durch Standesämter gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)) erfolgt sein. Danach ist eine Namensänderung zulässig, wenn etwa der Namensbestandteil „Herzog“ allgemein von der ortsansässigen Bevölkerung akzeptiert und benutzt wird. Siehe:Wilfried Rogasch: Schnellkurs Adel. DuMont, Köln 2004, S. 17/18.