Durch die Richtlinie 96/51/EG wurden die Anhänge I, II und III der Richtlinie 70/524/EWG gestrichen, wodurch nach einer Übergangszeit alle Zulassungen erloschen sind, soweit nicht ein neuer Zulassungsantrag erfolgreich gestellt wurde. Neue Zulassungen für Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel und Wachstumsförderer werden nur noch für den jeweiligen Anmelder registriert. In Abhängigkeit von der vorherigen Zulassung war für alle Futtermittelzusatzstoffe ein Antrag auf Zulassung spätestens nach 7 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zu stellen. Neue Futtermittel-Zulassungen werden nicht mehr unter einer E-Nummer erteilt.