Der Augsburger Reichsabschied („Augsburger Religionsfrieden“) im Volltext: „§ 24. Wo aber Unsere, auch der Churfürsten, Fürsten und Stände Unterthanen der alten Religion oder Augspurgischen Confession anhängig, von solcher ihrer Religion wegen aus Unsern, auch der Churfürsten, Fürsten und Ständen des H. Reichs Landen, Fürstenthumen, Städten oder Flecken mit ihren Weib und Kindern an andere Orte ziehen und sich nieder thun wolten, denen soll solcher Ab- und Zuzug, auch Verkauffung ihrer Haab und Güter gegen zimlichen, billigen Abtrag der Leibeigenschaft und Nachsteuer, wie es jedes Orts von Alters anhero üblichen, herbracht und gehalten worden ist, unverhindert männiglichs zugelassen und bewilligt, auch an ihren Ehren und Pflichten allerding unentgolten seyn. Doch soll den Oberkeiten an ihren Gerechtigkeiten und Herkommen der Leibeigenen halben, dieselbigen ledig zu zehlen oder nicht, hiedurch nichts abgebrochen oder benommen seyn.“
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Anja Kürbis: Rezension von: Rosemarie Aulinger / Erwein H. Eltz / Ursula Machoczek (Bearb.): Der Reichstag zu Augsburg 1555, München: Oldenbourg 2010 (= sehepunkte. Band10 (2010), Nr.12). (Online [abgerufen am 30. März 2023]).
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Vergleiche Michael Kotulla: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934). Berlin / Heidelberg 2008, S. 67 (online): „Mehr und mehr ging es jetzt um Abgrenzung, um den endgültigen Sieg der einzig wahren, eigenen Konfession, um Interessenegoismus, nicht aber um -ausgleich.“