§ 2 Z 1 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/2012, definiert den Begriff der Eisenbahnkreuzung als einen schienengleichen Eisenbahnübergang m Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Das Eisenbahngesetz und die Straßenverordnung sprechen stets von einem schienengleichen Eisenbahnübergang, seltener von einem schienengleichen Bahnübergang.