sachlich zuständig ist mangels einer „betroffenen Steuer“ (vgl. § 387 AO) die mit der Angelegenheit sachlich befasste Finanzbehörde; Wollschläger in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht (2016), § 387 Rn. 10
Beckemper, HRRS November 2013, S. 446. Die dort auf S. 444 genannten Vorschriften (§ 50 Abs. 2 Nr. 7 WeinG, § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) wurden jedoch 2014 bzw. 2017 aufgehoben; siehe stattdessen z. B. §§ 127, 128OWiG („einführt oder ausführt“) oder § 41SprengG („einführt, verbringt“).
sachlich zuständig ist mangels einer „betroffenen Steuer“ (vgl. § 387 AO) die mit der Angelegenheit sachlich befasste Finanzbehörde; Wollschläger in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht (2016), § 387 Rn. 10
Beckemper, HRRS November 2013, S. 446. Die dort auf S. 444 genannten Vorschriften (§ 50 Abs. 2 Nr. 7 WeinG, § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) wurden jedoch 2014 bzw. 2017 aufgehoben; siehe stattdessen z. B. §§ 127, 128OWiG („einführt oder ausführt“) oder § 41SprengG („einführt, verbringt“).