Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Mai 1979, Aktenzeichen 2 BvR 782/78 = NJW 1979, 1591, beck-online, Zitat: „Ob die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses durch die Strafverfolgungsbehörde ausnahmsweise dann richterlicher Kontrolle unterliegt, wenn sie sich angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles als objektiv willkürlich erweist, bedarf hier keiner Entscheidung.“.