1901 wurden die Castell-Castell und die Castell-Rüdenhausen in den erblichen bayerischen Fürstenstand erhoben, das jeweilige Familienoberhaupt der beiden Linien führte daraufhin den ErstgeburtstitelFürst. Mit dem Artikel 109 WRV (Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919) wurde festgelegt, dass die öffentlich-rechtlichen Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben sind. Die ehemaligen Adelsbezeichnungen wurden als Titel abgeschafft und sind seither nur noch Teil des Familiennamens. In der Monarchie übliche Erstgeburtstitel wie hier Fürst oder Nachfolgetitel wie hier Erbgraf sind keine Namensbestandteile. Der reguläre und bürgerliche Familienname lautet seit der Abschaffung der Monarchie hier Graf bzw. Gräfin zu Castell-Castell oder Graf bzw. Gräfin zu Castell-Rüdenhausen.