BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, Az. 1 BvR 142/15, Rn. 72 Zitat: „[...] Dabei ist auch möglich, dass Regelungen doppelfunktional ausgerichtet sind und sowohl der Strafverfolgung als auch der Gefahrenabwehr - und entsprechend sowohl der Strafverfolgungsvorsorge als auch der Gefahrenvorsorge - dienen. Für die Abgrenzung maßgeblich ist hier zunächst der Schwerpunkt des verfolgten Zweckes. Bei doppelfunktionalen Maßnahmen, bei denen sich ein eindeutiger Schwerpunkt weder im präventiven noch im repressiven Bereich ausmachen lässt, steht dem Gesetzgeber ein Entscheidungsspielraum für die Zuordnung zu und können entsprechende Befugnisse unter Umständen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene geregelt werden.“
BGH, Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 247/16, NJW 2017, 3173 Rdnr. 20, beck-online.
BGH, Urteil vom 26. April 2017, Az.2 StR 247/16, NJW 2017, 3173, beck-online.
BVerwG, Urteil vom 23. November 2005, Az. 6 C 2/05.
BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2001, Az. 6 B 25/01, Zitat: „ob sich eine polizeiliche Maßnahme nach ihrem Gesamteindruck als solche der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr darstellt“.
BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974, Az. I C 11/73 = BVerwGE 47, 255.
Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Januar 2020, Az. 3 E 88/19.
Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. November 2013, Az. 11 OB 263/13.