Gemeindewahlgesetz GWG. §§ 59–63 Wahlen in die Gemeindevertretung in Ermangelung von Wahlvorschlägen. Vorarlberger Landtag, abgerufen im Jahr 2025 (Der Wähler trägt bis zu doppelt so viele Namen, als Gemeindevertreter zu wählen sind, in die Stimmliste ein.).
Gemeindegesetz. 2. Abschnitt Gemeindevertretung (ab § 33), 3. Abschnitt Gemeindevorstand (ab § 54), 4. Abschnitt Bürgermeister (ab § 61). Vorarlberger Landtag, abgerufen im Jahr 2025.