BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, Az. 1 BvR 670/91, Volltext. Rn. 77 ff.
BVerfG, Urteil vom 17. März 2004, Az. 1 BvR 1266/00, Volltext, Rn. 34.
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Während der polizeilichen Ermittlungen bezüglich der Entführung von Jakob von Metzler drohte der ehemalige stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner dem Entführer Magnus Gäfgen die Zufügung „erheblicher Schmerzen“ an, wenn dieser keine wahren Angaben über den Aufenthaltsort des Opfers machen würde. Im Zuge des Daschner-Prozesses stellten das Landgericht Frankfurt am Main und Oberlandesgericht Frankfurt am Main fest, dass es sich bei dem Verhalten des Polizeipräsidenten um eine Nötigungshandlung im Sinne des § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StGB handle, die „unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt“ zu rechtfertigen oder entschuldigen sei. Dabei wurde die Bindungswirkung innerstaatlicher Gerichte zum Art. 3EMRK ausgeführt, wonach „niemand […] der Folter […] unterworfen werden“ darf; die Menschenrechtskonvention ist gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen.
Während der polizeilichen Ermittlungen bezüglich der Entführung von Jakob von Metzler drohte der ehemalige stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner dem Entführer Magnus Gäfgen die Zufügung „erheblicher Schmerzen“ an, wenn dieser keine wahren Angaben über den Aufenthaltsort des Opfers machen würde. Im Zuge des Daschner-Prozesses stellten das Landgericht Frankfurt am Main und Oberlandesgericht Frankfurt am Main fest, dass es sich bei dem Verhalten des Polizeipräsidenten um eine Nötigungshandlung im Sinne des § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StGB handle, die „unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt“ zu rechtfertigen oder entschuldigen sei. Dabei wurde die Bindungswirkung innerstaatlicher Gerichte zum Art. 3EMRK ausgeführt, wonach „niemand […] der Folter […] unterworfen werden“ darf; die Menschenrechtskonvention ist gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen.