Vgl. WB in: Checklist Instrumenta. Zu beachten ist, dass hier der Begriff „Urkunde“ gemäß dem in der älteren papyrologischen Literatur üblichen Sprachgebrauch und im Gegensatz zur Terminologie der Diplomatik des Mittelalters und der Neuzeit nicht ausschließlich auf die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignete und mit Beglaubigungsmitteln (wie Unterschrift des Ausstellers, von Zeugen oder einem Notar, eventuell Siegel) ausgestattete „verkörperte Gedankenerklärung“ beschränkt ist, sondern Dokumente aller Art im Gegensatz zu literarischen Texten bezeichnet. Inzwischen hat sich durchgesetzt, zwischen dokumentarischen im Gegensatz zu literarischen Papyri zu unterscheiden.