Vgl. BT-Drucks. 15/3640 S. 33 (PDF; 799 kB) "Dabei ist für den Bereich der Verhaltenskontrolle allerdings zu berücksichtigen, dass das Wettbewerbsrecht
eine – aus eigener Kraft gewachsene – marktbeherrschende oder marktstarke Stellung als solche nicht
missbilligt, sondern nur den Missbrauch einer solchen Marktstellung."