Artikel 109 WRV (Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919) bestimmt, dass die öffentlich-rechtlichen Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben sind. Adelsbezeichnungen gelten nur [mehr] als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Im Falle der Nachkommen des ehemaligen Fürstenhauses Bismarck tragen seitdem alle Familienmitglieder den Familiennamen Graf bzw. Gräfin von Bismarck-Schönhausen. Die Verwendung des historischen ErstgeburtstitelsFürst von Bismarck (für den jeweils Ältesten in der Primogenitur) entspricht damit nicht dem amtlichen Namen; von einer Namensänderung gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) ist in diesem Fall nichts bekannt geworden. Der Erstgeburtstitel ist daher - entsprechend einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in anderer Sache (vom 11. März 1966, Az. VII C 85.63 und StAZ 1966, S. 344) - personenstandsrechtlich irrelevant, wird aber in nichtamtlichen Zusammenhängen - ähnlich einem Pseudonym - als Höflichkeitsform in Anlehnung an die Tradition der Familie sowohl in der Literatur als auch in der Gesellschaft überwiegend verwendet. Siehe auch: Übersicht über die Benutzung von Erstgeburtstiteln.
Artikel 109 WRV (Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919) bestimmt, dass die öffentlich-rechtlichen Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben sind. Adelsbezeichnungen gelten nur [mehr] als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Im Falle der Nachkommen des ehemaligen Fürstenhauses Bismarck tragen seitdem alle Familienmitglieder den Familiennamen Graf bzw. Gräfin von Bismarck-Schönhausen. Die Verwendung des historischen ErstgeburtstitelsFürst von Bismarck (für den jeweils Ältesten in der Primogenitur) entspricht damit nicht dem amtlichen Namen; von einer Namensänderung gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) ist in diesem Fall nichts bekannt geworden. Der Erstgeburtstitel ist daher - entsprechend einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in anderer Sache (vom 11. März 1966, Az. VII C 85.63 und StAZ 1966, S. 344) - personenstandsrechtlich irrelevant, wird aber in nichtamtlichen Zusammenhängen - ähnlich einem Pseudonym - als Höflichkeitsform in Anlehnung an die Tradition der Familie sowohl in der Literatur als auch in der Gesellschaft überwiegend verwendet. Siehe auch: Übersicht über die Benutzung von Erstgeburtstiteln.