Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Januar 1990, Az. VIII ZR 292/88, BGHZ 110, S. 88–98, 96 = NJW 1990, S. 2065–2067: „Ein Fixgeschäft erfordert nicht nur die Festlegung einer genauen Lieferzeit oder -frist, sondern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, daß der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit ‚stehen oder fallen‘ soll, wobei sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäfts auswirkt“.