documentArchiv.de: Verfassungs-Urkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820 (abgerufen am 29. März 2014). Diese Nachfolgeregelung galt aber bereits seit dem hessischen Brüdervergleich (→ Ueber die Ordnung der Regierungs-Nachfolge, Band 1, S. 398) unter den Sönnen Landgraf Philipps des Großmütigen und wurde insbesondere durch die großherzoglich hessischen Gesetze für den Fall des Aussterbens der großherzoglichen Linie vom Jahre 1902 ausdrücklich aufs Neue bekräftigt. Daher war die großherzogliche Linie des hessischen Fürstenhauses 1881 den Staatsverträgen zwischen Preußen und der Hessen-Kasseler Linien beigetreten, womit ihr ebenso das Nachfolgerecht in das Privat-Fideikommiss der vormals im Kurfürstentum Hessen regierenden Linie eröffnet war. (Friedrich Renner: Das Familien-Fideikommiß des Kurfürstlich Hessischen Hauses in seiner geschichtlichen Entwicklung. In: Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde, 39, Kassel 1905, S. 111)
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documentArchiv.de: Verfassungs-Urkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820 (abgerufen am 29. März 2014). Diese Nachfolgeregelung galt aber bereits seit dem hessischen Brüdervergleich (→ Ueber die Ordnung der Regierungs-Nachfolge, Band 1, S. 398) unter den Sönnen Landgraf Philipps des Großmütigen und wurde insbesondere durch die großherzoglich hessischen Gesetze für den Fall des Aussterbens der großherzoglichen Linie vom Jahre 1902 ausdrücklich aufs Neue bekräftigt. Daher war die großherzogliche Linie des hessischen Fürstenhauses 1881 den Staatsverträgen zwischen Preußen und der Hessen-Kasseler Linien beigetreten, womit ihr ebenso das Nachfolgerecht in das Privat-Fideikommiss der vormals im Kurfürstentum Hessen regierenden Linie eröffnet war. (Friedrich Renner: Das Familien-Fideikommiß des Kurfürstlich Hessischen Hauses in seiner geschichtlichen Entwicklung. In: Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde, 39, Kassel 1905, S. 111)