BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 158/19, Zitat: „Entgegen der Ansicht der Revision ist für die Einordnung einer Fahrzeugkomponente als Betriebseinrichtung im Sinne der oben dargestellten Grundsätze nicht entscheidend, ob die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs auch ohne sie erfüllt werden kann.“.