Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, BT-Drs. 7/2814 vom 14. November 1974 (PDF; 440 kB), abgerufen am 28. April 2022.
BGB, Stand von 1900 bis 1958: "§ 1358. (1) [1] Hat sich die Frau einem Dritten gegenüber zu einer von ihr in Person zu bewirkenden Leistung verpflichtet, so kann der Mann das Rechtsverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen Antrag von dem Vormundschaftsgerichte dazu ermächtigt worden ist. [2] Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ertheilen, wenn sich ergiebt, daß die Thätigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt."[1]