Artikel 3 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, in Verbindung mit Anhang I Ziff. 1.13 (Begriffsdefinition) und Anhang II Abschnitt V Kapitel II Ziff. 1 und Kapitel III. Für den privaten häuslichen Gebrauch oder die Direktvermarktung kleinerer Mengen durch Jäger oder Primärerzeuger sowie für den Einzelhandel gelten diese Regeln nicht, jedoch oft nach nationalem Recht entsprechende Anforderungen. So etwa in Deutschland für den Einzelhandel nach § 8 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in Verbindung mit Anlage 5, dort insbesondere Kapitel II.