Ayre Edrei, Doron Mendels: A Split Jewish Diaspora: Its Dramatic Consequences. Journal for the Study of the Pseudepigrapha, 16(2), (2007) 91-137, https://doi.org/10.1177/0951820706074303,
Die Besonderheit jüdischen Rechts (Mementodes Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.juedisches-recht.de „Das jüdische Recht der Halacha unterscheidet sich von dem uns bekannten Recht in wesentlichen Punkten. Am bedeutendsten sind wohl zwei Aspekte: Erstens sieht sich das jüdische Recht als Resultat göttlicher, nicht menschlicher, Schöpfung, so dass seine Befolgung eine religiöse und nicht nur eine staatsbürgerliche Pflicht ist. Zweitens stellt das jüdische Recht ein Rechtssystem dar, das die meiste Zeit ohne Einbettung in einen autonomen Staat und somit ohne den Rückhalt einer Staatsmacht existierte und sich entwickelt hat.“ Abgerufen am 4.November 2008.
Die Besonderheit jüdischen Rechts (Mementodes Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.juedisches-recht.de „Das jüdische Recht der Halacha unterscheidet sich von dem uns bekannten Recht in wesentlichen Punkten. Am bedeutendsten sind wohl zwei Aspekte: Erstens sieht sich das jüdische Recht als Resultat göttlicher, nicht menschlicher, Schöpfung, so dass seine Befolgung eine religiöse und nicht nur eine staatsbürgerliche Pflicht ist. Zweitens stellt das jüdische Recht ein Rechtssystem dar, das die meiste Zeit ohne Einbettung in einen autonomen Staat und somit ohne den Rückhalt einer Staatsmacht existierte und sich entwickelt hat.“ Abgerufen am 4.November 2008.
Catherine Hezser: Oral and Written Communication and Transmission of Knowledge in Ancient Judaism and Christianity. Oral Tradition, 25/1 (2010): 75–92, auf journal.oraltradition.org
Ayre Edrei, Doron Mendels: A Split Jewish Diaspora: Its Dramatic Consequences. Journal for the Study of the Pseudepigrapha, 16(2), (2007) 91-137, https://doi.org/10.1177/0951820706074303,
Die Besonderheit jüdischen Rechts (Mementodes Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.juedisches-recht.de „Das jüdische Recht der Halacha unterscheidet sich von dem uns bekannten Recht in wesentlichen Punkten. Am bedeutendsten sind wohl zwei Aspekte: Erstens sieht sich das jüdische Recht als Resultat göttlicher, nicht menschlicher, Schöpfung, so dass seine Befolgung eine religiöse und nicht nur eine staatsbürgerliche Pflicht ist. Zweitens stellt das jüdische Recht ein Rechtssystem dar, das die meiste Zeit ohne Einbettung in einen autonomen Staat und somit ohne den Rückhalt einer Staatsmacht existierte und sich entwickelt hat.“ Abgerufen am 4.November 2008.
Aron C. Sterk: Latino‑Romaniotes: The Continuity of Jewish Communities in the Western Diaspora, 400–700CE. In: Melilah: Manchester Journal of Jewish Studies (1759–1953), Vol.9Issue1, (2013), S. 21–49, auf static1.1.sqspcdn.com
Die Besonderheit jüdischen Rechts (Mementodes Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.juedisches-recht.de „Das jüdische Recht der Halacha unterscheidet sich von dem uns bekannten Recht in wesentlichen Punkten. Am bedeutendsten sind wohl zwei Aspekte: Erstens sieht sich das jüdische Recht als Resultat göttlicher, nicht menschlicher, Schöpfung, so dass seine Befolgung eine religiöse und nicht nur eine staatsbürgerliche Pflicht ist. Zweitens stellt das jüdische Recht ein Rechtssystem dar, das die meiste Zeit ohne Einbettung in einen autonomen Staat und somit ohne den Rückhalt einer Staatsmacht existierte und sich entwickelt hat.“ Abgerufen am 4.November 2008.