Erste Römerfunde vor zehn Jahren. In: Hessische/Niedersächsische Allgemeine. 6. Januar 2010. Siehe auch: Michael Geschwinde, Petra Lönne: Die Entdeckung eines Schlachtfeldes, das es eigentlich gar nicht geben konnte. In: Heike Pöppelmann, Korana Deppmeyer, Wolf-Dieter Steinmetz (Hrsg.): Roms vergessener Feldzug. Die Schlacht am Harzhorn. Konrad Theiss, Darmstadt 2013, S. 58–64, hier S. 60 f.
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978 § 12 „Ausgrabungen“ (1) Wer nach Kulturdenkmalen graben, Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln nach Kulturdenkmalen suchen will, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung einer staatlichen Denkmalbehörde stattfinden. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen oder Forschungsvorhaben des Landes beeinträchtigen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere können Bestimmungen über die Suche, die Planung und Ausführung der Grabung, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsbefunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte getroffen werden. Es kann auch verlangt werden, daß ein bestimmter Sachverständiger die Arbeiten leitet.