„Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr“, (§ 4 Abs. 4 FinDAG). In diesem Grundsatz kommt einerseits der ordnungspolitische Gedanke zum Ausdruck, dass es keine generelle Staatshaftung zugunsten der Einleger gibt, andererseits ist die Ausrichtung ausschließlich am öffentlichen Interesse Ausdruck der Überlegung, dass nicht der unmittelbare Einlegerschutz, sondern die Behebung von Funktionsmängeln des Bankenmarktes eine staatliche Aufgabe ist.
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BGH, Urteil vom 9. Juli 1979 (BGH NJW 1979, 1879 = WM 1979, 873 = BGHZ 75, 120)