§41 (1) des rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 31.Januar 1994.Abgerufen am 27.September 2014:„…Erhält bei der Verteilung der Sitze … der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend … ein weiterer Sitz zugeteilt.…“