StGB – Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 – Art. 163–171. Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen, Erster Teil: Verbrechen und Vergehen, 2016, S.73–77 (admin.ch [PDF] Stand 1. Oktober 2016).
§ 15a Abs. 4: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.“