Helmut Volger: Geschichte der Vereinten Nationen. Oldenbourg, München, 2. Auflage 2007, ISBN 978-3-486-58230-7, S.383; zum Wortlaut der Resolution siehe auch AG Friedensforschung: Irak Resolution 1483.
George Packer: The Assassins’ Gate: America in Iraq. Farrar, Straus & Giroux, 2014, S.39 (books.google.de)
Nick Ritchie, Paul Rogers: The Political Road to War with Iraq: Bush, 9/11 and the Drive to Overthrow Saddam. Routledge 2007, S.119 (books.google.de)
Stephan Bierling: Geschichte des Irakkriegs: Der Sturz Saddams und Amerikas Albtraum im Mittleren Osten. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60606-9, S.84 (books.google.de); Clemens E. Ziegler: Kosovo-Krieg der Nato 1999 und Irak-Krieg 2003: Völkerrechtliche Untersuchung zum universellen Gewaltverbot und seinen Ausnahmen. Peter Lang, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-631-58021-9, S.354; Andreas von Arnauld, Michael Staack: Sicherheit versus Freiheit? Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2009, ISBN 978-3-8305-1705-4, S.15; Kai Ambos, Jörg Arnold (Hrsg.): Der Irak-Krieg und das Völkerrecht. Berliner Wissenschafts-Verlag, 2004, ISBN 3-8305-0559-0, S.142.
Lessons of Iraq war underscore importance of UN Charter – Annan.In:news.un.org.Vereinte Nationen,16.September 2004,abgerufen am 18.März 2022(englisch):„In the interview, Mr. Annan was repeatedly asked whether the war was “illegal.” “Yes,” he finally said, “I have indicated it is not in conformity with the UN Charter, from our point of view, and from the Charter point of view it was illegal.”“
Christian Tomuschat:Völkerrecht ist kein Zweiklassenrecht. Der Irak-Krieg und seine Folgen. In: Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (Hrsg.): Vereinte Nationen. Band2003, Nr.2, 1.April 2003, ISSN0042-384X, S.41–46 (zeitschrift-vereinte-nationen.de): „Bekannt ist überdies aus der Entstehungsgeschichte, daß die USA über Wochen hinweg versuchten, Konsens für eine Klausel zu erreichen, derzufolge jedes Ständige Mitglied des Rates befugt gewesen wäre, im Falle weiterer irakischer Pflichtverletzungen einseitig Gewalt anzuwenden. Dies gelang ihnen indes nicht – verständlicherweise, da ja nach der Gesamtanlage der Charta der Sicherheitsrat (und nicht einzelne seiner Mitglieder) über Fragen von Krieg und Frieden zu entscheiden hat. Auch haben im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Resolution 1441 China, Frankreich und Rußland – also die drei ›unwilligen‹ Ständigen Mitglieder des Rates – in einer förmlichen Note erklärt, daß in dem verabschiedeten Text eine Ermächtigung zur Gewaltanwendung nicht gesehen werden dürfe. Bezeichnend ist schließlich, daß ungefähr zur selben Zeit in einer Resolution zur Lage in Afghanistan praktisch dieselbe Wendung benutzt wurde (»alle … notwendigen Maßnahmen zu ergreifen«), die jedenfalls seit der Resolution 678 als vollgültiger Ausdruck einer Ermächtigung zur Gewaltanwendung anerkannt ist. Es war also keineswegs in Vergessenheit geraten, daß es gewisse Standardformeln mit einem eindeutigen Bedeutungsinhalt gibt. Bei Anwendung lauterer Interpretationsmethoden und Verzicht auf eine juristische Hintertreppenrabulistik läßt sich folglich nichts in die Resolution 1441 hineinlesen, was sie gerade nicht sagt. Nach alledem ist die Schlußfolgerung unausweichlich, daß die amerikanisch-britische Militäroperation in Irak völkerrechtswidrig war.“
Rainer Hermann:Saddam Hussein: Höchststrafe nach kurzem Prozeß. In: FAZ.net. ISSN0174-4909 (faz.net[abgerufen am 19.April 2022]).
Jürgen Link:Bangemachen gilt nicht. In: kultuRRevolution. zeitschrift für angewandte diskurstheorie. Nr.58, Mai 2010, ISSN0723-8088, S.15f.
Christian Tomuschat:Völkerrecht ist kein Zweiklassenrecht. Der Irak-Krieg und seine Folgen. In: Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (Hrsg.): Vereinte Nationen. Band2003, Nr.2, 1.April 2003, ISSN0042-384X, S.41–46 (zeitschrift-vereinte-nationen.de): „Bekannt ist überdies aus der Entstehungsgeschichte, daß die USA über Wochen hinweg versuchten, Konsens für eine Klausel zu erreichen, derzufolge jedes Ständige Mitglied des Rates befugt gewesen wäre, im Falle weiterer irakischer Pflichtverletzungen einseitig Gewalt anzuwenden. Dies gelang ihnen indes nicht – verständlicherweise, da ja nach der Gesamtanlage der Charta der Sicherheitsrat (und nicht einzelne seiner Mitglieder) über Fragen von Krieg und Frieden zu entscheiden hat. Auch haben im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Resolution 1441 China, Frankreich und Rußland – also die drei ›unwilligen‹ Ständigen Mitglieder des Rates – in einer förmlichen Note erklärt, daß in dem verabschiedeten Text eine Ermächtigung zur Gewaltanwendung nicht gesehen werden dürfe. Bezeichnend ist schließlich, daß ungefähr zur selben Zeit in einer Resolution zur Lage in Afghanistan praktisch dieselbe Wendung benutzt wurde (»alle … notwendigen Maßnahmen zu ergreifen«), die jedenfalls seit der Resolution 678 als vollgültiger Ausdruck einer Ermächtigung zur Gewaltanwendung anerkannt ist. Es war also keineswegs in Vergessenheit geraten, daß es gewisse Standardformeln mit einem eindeutigen Bedeutungsinhalt gibt. Bei Anwendung lauterer Interpretationsmethoden und Verzicht auf eine juristische Hintertreppenrabulistik läßt sich folglich nichts in die Resolution 1441 hineinlesen, was sie gerade nicht sagt. Nach alledem ist die Schlußfolgerung unausweichlich, daß die amerikanisch-britische Militäroperation in Irak völkerrechtswidrig war.“