Die jeweiligen Gesetzestexte nennen: Im Burgenland und in Kärnten: Getränke, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind oder selbst hergestellt werden (§ 11 Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002, § 12 Kärntner Jugendschutzgesetz), in NÖ und OÖ gebrannte alkoholische Getränke auch in Form von Mischgetränken (§ 18 NÖ Jugendgesetz, § 8 Oö. Jugendschutzgesetz 2001), in Salzburg gebrannte alkoholische Getränke, und zwar auch in Form von Mischgetränken und unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (zB Alkopops) oder selbst hergestellt werden (§ 36 Salzburger Jugendgesetz), in der Steiermark Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke, insbesondere „Alkopops“ (§ 18 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz), in Tirol gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden (§ 18 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994), in Vorarlberg und Wien Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten (§ 16 Vorarlberger Kinder- und Jugendgesetz, § 11a Wiener Jugendschutzgesetz 2002).