Katzenkönigfall (German Wikipedia)

Analysis of information sources in references of the Wikipedia article "Katzenkönigfall" in German language version.

refsWebsite
Global rank German rank
1,249th place
80th place
2,608th place
325th place

gesetze-im-internet.de

  • § 211 Abs. 2, 2. Gruppe, 1. Alternative StGB – „Mörder ist, wer [...] heimtückisch [...] einen Menschen tötet.“ – i. V. m. § 23 Abs. 1 StGB – „Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar [...].“ – und § 12 Abs. 1 StGB – „Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.“
  • § 24 Abs. 1 – „Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.“
  • § 32 Abs. 2 StGB – „Notwehr ist die Verteidigung, die Erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.“
  • § 34 StGB – „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwehrbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich des der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“
  • § 17 StGB – „Fehlt dem Täter bei der Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“
  • § 20 4. Alternative StGB – „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tag wegen [...] einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“
  • § 21 StGB – „Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“
  • § 49 Abs. I StGB – „(1) An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. (3) Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindesmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.“
  • § 26 StGB – „Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.“
  • § 25 Abs. 1 StGB – „Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.“
  • § 211 Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Alternative – „Mörder ist, wer [...] aus niedrigen Beweggründen [...] einen Menschen tötet.“

unibe.ch

servat.unibe.ch