Gemeindewahlgesetz GWG. §§ 59–63 Wahlen in die Gemeindevertretung in Ermangelung von Wahlvorschlägen. Vorarlberger Landtag, abgerufen im Jahr 2025 (Der Wähler trägt bis zu doppelt so viele Namen, als Gemeindevertreter zu wählen sind, in die Stimmliste ein.).
Gemeindegesetz. 2. Abschnitt Gemeindevertretung (ab § 33), 3. Abschnitt Gemeindevorstand (ab § 54), 4. Abschnitt Bürgermeister (ab § 61). Vorarlberger Landtag, abgerufen im Jahr 2025.
Koblacher Bürgermeister verabschiedet sich. Am 5. September scheidet der Koblacher Langzeit-Bürgermeister Fritz Maierhofer aus dem Amt – fast auf den Tag genau 20 Jahre nach seiner Wahl zum Bürgermeister. In: vorarlberg.ORF.at. 29. August 2019, abgerufen am 14. Mai 2025.