Beispielsweise definiert das Infektionsschutzgesetz in § 2 BegriffsbestimmungenKrankheitserreger als „ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann“ (Unterstreichungen hinzugefügt).