OVG 1 B 60/16, Beschluss vom 31. Januar 2018.Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, S. 2, Nr. 1, 2. Absatz (PDF): „[...] im vorliegenden Verfahren keine volle Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 02.02.2016 zu erfolgen hat, mit der der Verein ‚Islamischer Förderverein Bremen e. V.‘ als vermeintliche Ersatzorganisation des Vereins ‚Kultur & Familie Verein e. V.‘ verboten wurde. Die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots ist im Klageverfahren zu überprüfen, welches derzeit bei dem erkennenden Senat anhängig ist.“
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Bekanntmachung eines Vereinsverbots gemäß § 3 des Vereinsgesetzes Verbot des Vereins „Kultur & Familien Verein e.V.“ vom 23. März 2015 (BAnz AT 01.04.2015 B11)