Art. 16 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland, neuer Satz 4 in § 11 Abs. 3 AÜG; Regelung zunächst verlängert bis 31. März 2012 durch Art. 2 des Beschäftigungschancengesetz, jedoch durch Art. 26 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt bis Ende 2011 verkürzt
Die Mindestvoraussetzung des Drittels war vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2011 außer Kraft gesetzt worden. Die Ausnahmeregelung wurde zunächst durch Art. 1 Nr. 22 des Beschäftigungschancengesetzes bis Ende März 2012 verlängert, durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt jedoch bis Ende 2011 wieder verkürzt