Entwurf eines Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung. In: Bundestags-Drucksache 14/1247. 23. Juni 1999, abgerufen am 20. März 2021: „Wird gegen das Verbot verstoßen, soll den Eltern in erster Linie Hilfe bei der Bewältigung von Konflikt- und Krisensituationen angeboten werden. Ferner kommen unter den dort im einzelnen genannten Voraussetzungen familiengerichtliche Maßnahmen nach den §§ 1666, 1666a BGB und im Falle von körperlichen Mißhandlungen auch eine Strafverfolgung nach den §§ 223ff. StGB in Betracht.“
canities-news.de
Christian Pfeiffer, Christian Baier: Christliche Religiosität und elterliche Gewalt. Ein Vergleich der familialen Sozialisation von Katholiken, Protestanten und Angehörigen der evangelischen Freikirchen (PDF, Zugriff am 18. August 2017).
Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, 1. Titel, VI. Kapitel, § 12 Nr. 2. und 3., Zitat: „Insonderheit wird 2. der Ehe-Mann für das Haupt der Familie geachtet, daher ihm seine Ehegattin nicht nur in Domesticis subordiniert und untergeben, sondern auch zu gewöhnlichen und anständigen Personal- und Haus-Diensten verbunden ist, wozu sie 3. von ihrem Mann der Gebühr nach angehalten und nötigenfalls mit Mäßigkeit gezüchtigt werden mag.“ [zitiert nach: Das Bayerische Landrecht vom Jahre 1756 in seiner heutigen Geltung / Text mit Anm. u. Sachreg. hrsg. von Max Danzer, München 1894, S. 27; dieser Kommentar ist online einsehbar in: Literaturquellen zum deutschen, österreichischen und schweizerischen Privat- und Zivilprozeßrecht des 19. Jahrhunderts, Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte (Abruf vom 30. Juni 2009)]
Meyers Konversationslexikon, Vierte Auflage, 1885–1892, 16. Band: „Im engern Sinn versteht man unter Z. (körperlicher Z.) die Zufügung von Peitschen-, Stock- oder Rutenstreichen. Das Recht, jemand mit einer Z. zu belegen, steht vor allem den Eltern gegen ihre Kinder zu; aber auch den Erziehern, Lehrern, Dienst- und Lehrherren ist das Recht einer mäßigen Z. zuerkannt.“ [1]
schulheft.at
Antje Doberer-Bey: Alphabetisierung mit Erwachsenen. Von Fehlentwicklungen beim schulischen Erwerb von Schriftsprachlichkeit und Lernerfolgen im Erwachsenenalter. In: Antje Doberer-Bey, Angelika Hrubesch (Hrsg.): leben = lesen? Alphabetisierung und Basisbildung in der mehrsprachigen Gesellschaft. Schulheft 149/2013, StudienVerlag, Innsbruck 2013, ISBN 978-3-7065-5281-3, S. 16–32, hier S. 22 (PDF).
Florian Götz, Oliver das Gupta: Erziehung mit der Rute – Liebe geht durch den Stock. In: Süddeutsche Zeitung. 24. September 2010, abgerufen am 1. Januar 2013: „Nach dem Hinweis der Autoren hat der Deutsche Kinderschutzbund die Indizierung des Buches „Wie man einen Knaben gewöhnt“ durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien beantragt. Das Buch ist inzwischen indiziert.“
Dominik Schöbi, Meinrad Perrez: Bestrafungsverhalten von Erziehungsberechtigten in der Schweiz. Eine vergleichende Analyse des Bestrafungsverhaltens von Erziehungsberechtigten 1990 und 2004. Freiburg im Üechtland 2004, S. 18 (PDF; 685 kB).
Ewald Filler: Der lange Weg von der Abschaffung des einstigen „Züchtigungsrechts“ bis hin zum heutigen, absoluten „Gewaltverbot“ in der Erziehung. Kinder- und Jugendanwalt des Bundes, Bundeskanzleramt Österreich, Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend, Wien (Archiv).
Markus Friedrich: Juristische Aspekte körperlicher Züchtigung. In: Gemeindegründung. Nr. 110 (2/2012). Archivierte Kopie (Memento vom 6. März 2014 im Internet Archive)