BGH – Urteil vom 28. Juni 2017 – 2 StR 178/16. (PDF; 0,2 MB) Abgerufen am 23. November 2022: „Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann […] nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (vgl. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Solange der Verurteilte noch gefährlich ist, wird die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt. Erst wenn sich herausstellt, dass von dem Verurteilten keine Gefahr mehr ausgeht, wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In diesem Falle dürfte indes auch eine zusätzlich zur lebenslangen Strafe angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollzogen werden (§ 67c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Auch sie müsste zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67c Abs. 1 Nr. 1, Satz 2 1. Halbsatz StGB). […] (Rn. 18)“
Pressemitteilung Nr. 49/2009: Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgreich. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle, 8. Mai 2009, abgerufen am 8. Mai 2009: „Die Gerichte haben eine Entlassung des Beschwerdeführers auf Bewährung unter Hinweis auf seine fehlende Erprobung in Lockerungen abgelehnt, ohne eigenständig zu prüfen, ob die Versagung von Lockerungen durch die JVA rechtmäßig war. Nur wenn die Versagung auf hinreichendem Grund beruht, darf die fehlende Erprobung des Gefangenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden.“
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafvollzug. Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31. 3., erschienen am 12. Dezember 2022; destatis.de (PDF; abgerufen am 27. Dezember 2023).
Axel Dessecker und Elena Rausch: Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen. Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2021 (= Berichte und Materialien (BM-Online): Elektronische Schriftenreihe der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ). Band36). Eigenverlag Kriminologische Zentralstelle (KrimZ), Wiesbaden 2023, ISBN 978-3-945037-49-2, S.23–25 (krimz.de [PDF]).
Axel Dessecker: Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen. Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2015. Eigenverlag Kriminologische Zentralstelle e. V., Wiesbaden 2017, S. 20 f.; krimz.de (PDF; 745 kB) abgerufen am 31. Juli 2018.
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Fassung des Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik von 1989 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 3, 1989, S. 33 ff., Online (PDF). Die entsprechende Stelle in § 112 DDR-StGB ist auf S. 54 zu finden.