(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die … . Siehe Höfeordnung (HöfeO) § 1 Begriff des Hofes, gesetze-im-internet.de
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Das Altenteil wird regional unterschiedlich auch als Leibgeding, Leibzucht oder Auszug bezeichnet. Rechtsgeschichtlich hat es [das Altenteil] seine Grundlage als vorwiegend in ländlichen Gebieten vertragliches Rechtsinstitut, weshalb es im Rahmen des Übergangsrechts auch landesrechtliche Vorbehalte in Art. 96 EGBGB erfahren hat. Siehe: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 49 [Altenteil, … / I. Der Begriff des Altenteils], haufe.de
Das Altenteil wird vielfach gesetzlich erwähnt, jedoch nicht legal definiert (Art. 96 EGBGB, § 49, § 9 EGZVG, § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 23 Nr. 2 lit. g GVG). Siehe: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 49 [Altenteil, … / I. Der Begriff des Altenteils], haufe.de
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Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig / Wien 1909 (zeno.org [abgerufen am 28. Mai 2019] Lexikoneintrag „Leibgedinge“).