Robert Habs, Leopold Rosner: Appetit-Lexikon. Badenweiler 1997 (Reprint der Originalausgabe Wien 1898). Tatsächlich enthielt das ab Juli 1888 wirkende Gesetz, betreffend den Schutz von Vögeln weitere Verbote, so etwa in § 2 a) für nächtliches Fangen mit Leim oder Netzen und in § 3 für die Zeit je vom 5.3. bis 15.9. ein generelles Verbot des Fangens, Erlegens und der Vermarktung – auch von „todten Vögeln“, also des Fleisches.