Nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten wurde zwar das Umsetzungsgesetz im BGBl veröffentlicht (BGBl. II S. 1038). Zum Abschluss des Ratifikationsprozesses bedarf es jedoch noch der Unterschrift des Bundespräsidenten auf der Ratifikationsurkunde, vergleiche Art. 6 der Schlussbestimmungen des Vertrages von Lissabon, BGBl. 2008 II S. 1038, 1092.
Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union BT-Drs. 16/8489 (geplantes deutsches Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon)
Bundesverfassungsgericht – Pressestelle: Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; Begleitgesetz verfassungswidrig, soweit Gesetzgebungsorganen keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden. In: Pressemitteilung Nr. 72/2009. 30. Juni 2009, abgerufen am 1. Juli 2009: „Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dagegen verstößt das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Bundestag und Bundesrat im Rahmen von europäischen Rechtssetzungs- und Vertragsänderungsverfahren keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon darf solange nicht hinterlegt werden, wie die von Verfassungs wegen erforderliche gesetzliche Ausgestaltung der parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten ist. Die Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig, hinsichtlich der Gründe mit 7:1 Stimmen ergangen (zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilungen Nr. 2/2009 vom 16. Januar 2009 und Nr. 9/2009 vom 29. Januar 2009).[…]“
Joachim Wuermeling: Was bleibt noch vom Lissabon-Urteil? (PDF; 69 kB) Europa-Union Deutschland Europa-Professionell, 30. August 2010, abgerufen am 30. August 2010: „… an die Ausübung der Ultra-vires-Kontrolle, die das Lissabon-Urteil etabliert hat, und die ein zentraler Stein des Anstoßes war, werden kaum zu erreichende Anforderungen gestellt … Der Duktus, die Gedankenführung und die Sprache zu Europa in der neuen Entscheidung stehen in scharfem Kontrast zum Lissabon-Urteil. Auch beruft sich das Gericht in Zitaten auf ganz andere Rechtswissenschaftler als in dem Spruch vom letzten Jahr. Wer beide Urteile gelesen hat, kann kaum glauben, dass sie vom selben Gericht - und sogar von demselben Senat- kommen.“
Dietrich Murswiek, Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz. Rechtsgutachten über die Zulässigkeit und Begründetheit verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die deutsche Begleitgesetzgebung, 2. Aufl. 2008, Volltext.