„Im gleichen Bereiche liegt die Frage, ob die Verbindung der Nachfolgeschaft des Petrus mit dem Bischof von Rom unlöslich sei. Auch diese Frage ist in der katholischen Theologie umstritten. Selbstverständlich könnte der Bischof von Rom de facto seinen Regierungssitz in eine andere Stadt verlegen. Es fragt sich aber, ob auch eine rechtliche Änderung möglich wäre, derart, daß der Bischof eines anderen Bischofssitzes Nachfolger des Apostels Petrus werden könnte. Die Frage hängt naturgemäß auf das engste mit dem Problem zusammen, warum der Bischof von Rom Nachfolger des Apostels Petrus geworden ist. Wenn man dies, um in der Sprache der heutigen Theologie zu reden, auf einen Hoheitsakt zurückführt, der in der kirchlichen Vollmacht seinen Grund hat, dann könnte durch einen ähnlichen Hoheitsakt auch de jure eine Änderung vorgenommen werden. Hierfür wäre zuständig der höchste Vollmachtsträger in der Kirche, d. h. entweder der Papst selbst oder das Bischofskollegium mit dem Papst an der Spitze. Diese Antwort scheint realistisch zu sein, wird aber der traditionellen Überzeugung der Kirche nicht gerecht“ (Michael Schmaus: Der Glaube der Kirche. Band 5: Das Christusheil durch die Kirche und in der Kirche. Teilband 2: Die Leitung der Kirche (2. Auflage), St. Ottilien 1982, 57f.). Ebenso: Ludwig Ott: Grundriß der katholischen Dogmatik (11. Auflage), Bonn 2005, S. 400. Mit ausführlichen Hinweisen auf theologiegeschichtliche Positionen und deren Vertreter: G. Glez: Art. Primauté („IX. Conclusions“). In: Dictionnaire de Théologie Catholique. Bd. 13 (1936), Sp. 338 f.
herder.de
Peter Neuner: Glaubensverbindlich? Zu einer ökumenischen Erschließung des Unfehlbarkeitsdogmas. In: Stimmen der Zeit 145 (2020), S. 597–607. (Online)
Bundesministerium des Innern: Ratgeber für Anschriften und Anreden S. 146, Stand: Januar 2010 (Onlinedokument (Memento vom 17. November 2016 im Internet Archive))