Im Allgemeinen Teutschen Juristischen Lexicon von 1738 heißt es: „Abtheilung fürstlicher Brüder, so weniger als der Erstgebohrne bekommen, Paragium“ (Thomas Hayme: Allgemeines Teutsches Juristisches Lexicon, Worinnen alle in Teutschland übliche Rechte … abgehandelt werden). Joh. Friedrich Gleditschens sel. Sohn, Leipzig 1738, S. 3; Textarchiv – Internet Archive.