Dänisches Namensgesetz, abgerufen am 5. Mai 2009. Übersetzung der für den Nachweis wesentlichen Passagen:
§1, Abs.1: Diejenigen oder derjenige, der das Sorgerecht für ein Kind haben, müssen spätestens 6 Monate nach der Geburt des Kindes einen Nachnamen wählen, auf den das Kind ein Anrecht nach §§2–4 oder 6–8 hat.
§1, Abs.2: Geschieht die Namenswahl nicht in der in Abs.1 angegebenen Frist, bekommt das Kind den Nachnamen der Mutter. Das gilt jedoch nicht, wenn schon der Nachname der Mutter nach §7, Abs.1, Nr.1 oder 2 gewählt wurde. In diesem Fall erhält das Kind nach §7, Abs.1, Nr.1 abhängig von seinem Geschlecht den Vornamen der Mutter mit dem Suffix -søn oder -datter.
§7, Abs.1: Als Nachname kann des Weiteren genommen werden: einer der Vornamen der Eltern mit dem Suffix -søn oder -datter, §7, Abs.2: einer der Vornamen der Eltern mit einem anderen Suffix, das die Verwandtschaft zeigt, wenn der Name in einer Kultur Tradition hat, die dieses zuläßt […]