Dänisches Namensgesetz, abgerufen am 5. Mai 2009. Übersetzung der für den Nachweis wesentlichen Passagen:
§ 1, Abs. 1: Diejenigen oder derjenige, der das Sorgerecht für ein Kind haben, müssen spätestens 6 Monate nach der Geburt des Kindes einen Nachnamen wählen, auf den das Kind ein Anrecht nach §§ 2–4 oder 6–8 hat.
§ 1, Abs. 2: Geschieht die Namenswahl nicht in der in Abs. 1 angegebenen Frist, bekommt das Kind den Nachnamen der Mutter. Das gilt jedoch nicht, wenn schon der Nachname der Mutter nach § 7, Abs. 1, Nr. 1 oder 2 gewählt wurde. In diesem Fall erhält das Kind nach § 7, Abs. 1, Nr. 1 abhängig von seinem Geschlecht den Vornamen der Mutter mit dem Suffix -søn oder -datter.
§ 7, Abs. 1: Als Nachname kann des Weiteren genommen werden: einer der Vornamen der Eltern mit dem Suffix -søn oder -datter, § 7, Abs. 2: einer der Vornamen der Eltern mit einem anderen Suffix, das die Verwandtschaft zeigt, wenn der Name in einer Kultur Tradition hat, die dieses zuläßt […]