„Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit.“ § 6 - Pflegeberufegesetz (PflBG), abgerufen am 3. Januar 2021