Leo von Thun und Hohenstein: Vortrag des Ministers des Cultus und Unterrichtes, betreffend das provisorische Gesetz über den Privatunterricht. In: J. G. Seidl, H. Bonitz, J. Mozart (Hrsg.): Zeitschrift für die österreichischen Gymnasien. Band1. Carl Gerold, Wien 1850, S.534 (Scan in der Google-Buchsuche [abgerufen am 20. März 2013] Vortrag vom 6. Juni 1850).
RGBl. 309/1850: Kaiserliche Verordnung vom 27. Juni 1850, wirksam für sämmtliche Kronländer der Monarchie, wodurch ein provisorisches Gesetz über den Privatunterricht erlassen und vom Tage seiner Kundmachung angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird. In: Allgemeines Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich, 101. Stück, Ausgegeben und versendet am 3. August 1850, S. 1271 (Online bei ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online)
Bundesamt für Statistik: Private Schulen (Fachserie 11 Reihe 1.1). Archiviert vom Original am 11. Juni 2011; abgerufen am 2. September 2015 (Angaben über Schulen, Klassen, Schüler, Absolventen/Abgänger und Lehrkräfte an privaten Schulen des Bundesamtes für Statistik Schuljahr 2009/2010).
Christian Füller: Schulen müssen frei arbeiten. In: taz.de – Interview mit Kurt Wilhelmi von der Berliner Volksinitiative Schule in Freiheit
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Theodor Heuss: Beschluss Privatschulfinanzierung I, Bundesverfassungsgericht 75, 40. 8. April 1987, abgerufen am 27. Mai 2018: „Im Urteil genanntes Zitat des Abgeordneten Th. Heuss, zum GG Art. 7 IV 1: „Um der Sorge vorzubeugen, daß in irgendeinem Land das Staatsmonopol ausgesprochen werden soll, habe ich die Hinzufügung des Satzes beantragt: das Recht zur Errichtung der Privatschulen werde gewährleistet. Dabei möchte ich um Gottes willen nicht in Verlegenheit kommen, irgendwie mit dem Vorschlag, den der Kollege Dr. Seebohm seinerzeit gemacht hat, in Berührung gebracht zu werden, daß der Staat für diese Privatschulen so viel Kosten bezahlen muß, als ihm auf die einzelnen Schüler berechnet abgenommen wird. Denn das wäre geradezu eine Prämiierung für solche Schulen, würde ihnen ihren Leistungscharakter der Freiwilligkeit nehmen und den Staat gleichzeitig von seiner verdammten Pflicht, für das Bildungswesen der Deutschen nach bestem Gewissen zu sorgen, allzusehr entlasten.““
Bundesamt für Statistik: Private Schulen (Fachserie 11 Reihe 1.1). Archiviert vom Original am 11. Juni 2011; abgerufen am 2. September 2015 (Angaben über Schulen, Klassen, Schüler, Absolventen/Abgänger und Lehrkräfte an privaten Schulen des Bundesamtes für Statistik Schuljahr 2009/2010).