Das Einführungesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sagte dazu in § 8: „Domkirchgemeinde Ratzeburg. Bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung wird die Praxis entsprechend den bisherigen Rechtsverhältnissen fortgeführt.“ Einführungsgesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Memento des Originals vom 22. März 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kirche-im-norden.de (PDF; 949 kB), 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode 7. Januar 2012, Beschluss - Drucksache 5/III, abgerufen am 5. März 2012
Disposition siehe Urania: Musik-Zeitschrift für Orgelbau, Orgel- und Harmoniumspiel. 39 (1881), S. 66 f (books.google.com Digitalisat).
homrz.de
Ratzeburger Zehntregister 1230: „1154 fundata est raceburgensis ecclesia a pie memorie duce henrico“; Richard Haupt: Die Grundsteinlegung zum Ratzeburger Dome, in: Lauenburgische Heimat 5/Heft 3, 1926, S. 90–92 (Onlinefassung); vgl. dazu: Matthias Untermann: Gründung im archäologischen Befund, in: Mitteilungen der Deutschen Gesellschaft für Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit 27 (2014) 9–16 (Onlinefassung).
kirche-im-norden.de
Das Einführungesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sagte dazu in § 8: „Domkirchgemeinde Ratzeburg. Bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung wird die Praxis entsprechend den bisherigen Rechtsverhältnissen fortgeführt.“ Einführungsgesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Memento des Originals vom 22. März 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kirche-im-norden.de (PDF; 949 kB), 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode 7. Januar 2012, Beschluss - Drucksache 5/III, abgerufen am 5. März 2012
Das Einführungesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sagte dazu in § 8: „Domkirchgemeinde Ratzeburg. Bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung wird die Praxis entsprechend den bisherigen Rechtsverhältnissen fortgeführt.“ Einführungsgesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Memento des Originals vom 22. März 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kirche-im-norden.de (PDF; 949 kB), 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode 7. Januar 2012, Beschluss - Drucksache 5/III, abgerufen am 5. März 2012
Ratzeburger Zehntregister 1230: „1154 fundata est raceburgensis ecclesia a pie memorie duce henrico“; Richard Haupt: Die Grundsteinlegung zum Ratzeburger Dome, in: Lauenburgische Heimat 5/Heft 3, 1926, S. 90–92 (Onlinefassung); vgl. dazu: Matthias Untermann: Gründung im archäologischen Befund, in: Mitteilungen der Deutschen Gesellschaft für Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit 27 (2014) 9–16 (Onlinefassung).
Das Einführungesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sagte dazu in § 8: „Domkirchgemeinde Ratzeburg. Bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung wird die Praxis entsprechend den bisherigen Rechtsverhältnissen fortgeführt.“ Einführungsgesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Memento des Originals vom 22. März 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kirche-im-norden.de (PDF; 949 kB), 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode 7. Januar 2012, Beschluss - Drucksache 5/III, abgerufen am 5. März 2012