OVG Bremen, Beschluss vom 23. Oktober 2020, Az. 1 B 331/20, Zitat: „Dafür genügt es auch nicht, dass die Reichs(kriegs)flagge mittlerweile von Rechtsextremen als Erkennungszeichen verwendet wird und so mittlerweile auch verstanden wird. Es müssten noch weitere Begleitumstände hinzutreten, um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte einschüchternde Wirkung anzunehmen.“.
OVG Bremen, Beschluss vom 23. Oktober 2020, Az. 1 B 331/20, Zitat: „Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem von der Antragsgegnerin angeführten internen Erlass vom 14.09.2020 – entgegen der irreführenden Darstellung in der Öffentlichkeit – nicht das Verwenden von Reichs(kriegs)flaggen verboten worden ist. Der Erlass gibt lediglich die Rechtsauffassung des Senators für Inneres zur Auslegung des § 118 OWiG wieder.“
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. November 2020, Az. 11 ME 293/20, Zitat: „bb) Der ‚Hinweise zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen‘ enthaltene Erlass des MI vom 1. Oktober 2020 stellt mangels Gesetzesqualität kein die streitgegenständliche Beschränkung rechtfertigendes allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar. Der an die Landkreise, kreisfreien Städte, große selbstständige Städte, die Region Hannover, die Polizeibehörden und das Landeskriminalamt adressierte Erlass ist keine Rechtsvorschrift. Es handelt sich um eine verwaltungsinterne, ermessensleitende Anweisung zur Auslegung des § 118 OWiG und zur Vornahme polizeirechtlicher Maßnahmen (Senatsbeschl. v. 11.11.2020 – 11 MN 285/20 –, V.n.b.; vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 – OVG 1 B 323/20 –, juris, Rn. 7, zu einem vergleichbaren Erlass im Bundesland Bremen).“