Siehe Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten (4. Mai 1920). Mit dem „Zweiten Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten vom 13. März 1925“ (Reichsgesetzblatt, 1925, Teil 1, Nr. 8, S. 19) wurde es kurzfristig geändert. Mit den Änderungen wollte man einen möglichst einwandfreien Wahlablauf sicherstellen und zugleich die Zahl der Bewerber nicht ausufern lassen. Siehe hierzu Hanns-Jochen Hauss: Volkswahl, S. 47 f.
Zahlen nach Statistisches Reichsamt (Hrsg.): Statistisches Jahrbuch 1926, S. 450 f. Online finden sich die Zahlen bei www.gonschior.de.
reichstagsprotokolle.de
In der von Reichsinnenminister Erich Koch-Weser formulierten Begründung des Wahlgesetzes hieß es, dass die Parteien ohne Absprachen im ersten Wahlgang frei ihre Kräfte messen sollten. Werde die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang verfehlt, könnten anschließend aussichtsreiche Sammelkandidaten ermittelt werden. Dabei sei das im ersten Wahlgang festgestellte Kräfteverhältnis wichtig, jedoch – anders als beim Stichwahlverfahren – nicht allein ausschlaggebend. Die Möglichkeit, neue Personen als Sammelkandidaten zu nominieren, erhöhe die Verständigungsoptionen. Auf diese Weise erhalte „der gewählte Reichspräsident entweder die Mehrheit aller Stimmen oder doch immerhin einen erheblich größeren Bruchteil aller Stimmen […], als wenn im 1. Wahlgang die relative Mehrheit entschieden hätte.“ Der Reichspräsident sei auf diese Weise „eher ein Vertrauensmann des Volkes“, denn der Wähler sei mit diesem Verfahren freier als in Stichwahlen. Es sei zwar in der Regel ein zweiter Wahlgang zu erwarten, dieser Nachteil könne jedoch in Kauf genommen werden, denn die Wahl finde nur alle sieben Jahre statt. Siehe dazu Hanns-Jochen Hauss: Volkswahl, S. 30, Anm. 10. Dort auch die Zitate aus der Begründung des Wahlgesetzes.