siehe Fußnote 8 zu Anhang II mit Berechnungsformel zur Energieeffizienz und Unterscheidung nach Alt- und Neuanlagen; siehe auch Beseitigungsverfahren gemäß Anlage I D 10 oder D 11. Die Anhänge entsprechen den Anlagen 1 und 2 des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes, zur Energieeffizienz s. Anlage 2 Fn. 1.