Weiter heißt es: „Wie grundsätzlich für jeden Vertrag bildet auch für den Wettvertrag die Erwartung, dass der Vertragspartner keine vorsätzliche sittenwidrige Manipulation des Vertragsgegenstandes vorgenommen hat, eine unverzichtbare Geschäftsgrundlage. Deshalb sind solche für den Erklärungsempfänger entscheidenden Umstände regelmäßig stillschweigend miterklärt.“ Verurteilungen im Fußballwettskandal rechtskräftig Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 174/2006, 15. Dezember 2006.